Der Arbeitskreis Baubeschlag (AKB) hat jetzt einen wertvollen Rechtshinweis gegeben: Ein Händler hat sicherheitstechnische Produkte – in diesem Fall einen Kohlenmonoxidwarner – vertrieben, dieses sowohl für den B2B- als auch für den B2C-Bereich. Dem Produkt war keine deutschsprachige Gebrauchsweisung beigefügt, es gab nur Hinweise in englischer Sprache. Nach Aufforderung des „Käufers“ – es war ein Testkauf durch einen Wettbewerber – wurde eine deutschsprachige Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt, diese passt jedoch nicht zum gelieferten Produkt. Der Testkäufer hat geklagt und gewonnen.
Der Händler ist laut AKB nach §3a UWG und §3 Abs. 4 ProdSG verpflichtet eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung mitzuliefern. Dieses sollte auch zum Produkt passen. Der AKB weißt zudem darauf hin, dass trotz Digitalisierung reine Internetlösungen, wie QR-Code, E-Mail- oder Download-Optionen, immer noch mit rechtlichen Risiken behaftet sind. Gebrauchsanweisungen sollten in gedruckter Form vorliegen.
