Der BHE hat aktuell auf das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) hingewiesen, da es Relevanz für die Sicherheitsbranche hat.
Hintergrund: Laut BHE von der Unternehmensöffentlichkeit weitgehend unbemerkt ist bereits am 26. April 2019 das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) in Kraft getreten. Es betreffe alle Unternehmen der Sicherheitsbranche. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 1 ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die weder allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist. Beispiele für geschützte Informationen seien Geschäftszahlen, Kunden- und Lieferantendaten, Geschäftsstrategien, Preiskalkulationen, Herstellungsverfahren, Konstruktionspläne etc.
Gesetzlich geschützt – und somit „Geschäftsgeheimnisse“ im Sinne des Gesetzes – seien diese Informationen aber erst dann, wenn vom Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen werden. Diese können organisatorischer, vertraglicher oder technischer Natur sein, beispielsweise. in Form von Alarmanlage, Videoüberwachung, Zutrittssteuerung oder IT-Sicherheitsmaßnahmen. Nur unter dieser Voraussetzung habe der Inhaber der Informationen diverse Ansprüche gegen unerlaubte Kenntnisnahme Dritter (vgl. § 7).
Den Betrieben empfiehlt der BHE daher, für einen angemessenen Schutz ihrer eigenen, sensiblen Informationen zu sorgen. Darüber hinaus könnten Kunden mit dem Verweis auf das Gesetz gegebenenfalls zum Einsatz sicherheitstechnischer Schutzmaßnahmen motiviert werden.
Das Gesetz im Wortlaut lesen Sie unter www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/BJNR046610019.html.

Der BHE hat aktuell auf das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) hingewiesen, da es Relevanz für die Sicherheitsbranche hat. Bild: Pixabay/geralt
Beschlag- und Sicherheitstechnik 2019-12-16T10:02:34Z BHE weist auf Geschäftsgeheimnisgesetz hin
zuletzt editiert am 24. August 2020