Was passiert mit dem CE-Kennzeichen und dem Handel harmonisierter Produkte nach dem Brexit? Grafik
Was passiert mit dem CE-Kennzeichen und dem Handel harmonisierter Produkte nach dem Brexit? Grafik: Ift Rosenheim (Quelle: Ift Rosenheim)

Bauelemente 2020-02-04T14:25:25Z Brexit – Konsequenzen für die Fensterbranche

Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich (UK) nicht mehr Teil der EU. Auch wenn in der Übergangszeit bis zum 31.12.2020 das meiste unverändert bleibt und die sämtliche harmonisierten Produktnormen und –vorschriften weiterhin gelten, müssen doch einige Aspekte beachtet. Denn eine Verlängerung der Übergangsfrist hat Boris Johnson per Gesetz verboten, so dass sich Unternehmen schon jetzt mit den Rahmenbedingungen und den Konsequenzen beschäftigen sollten, falls es zum „No-Deal-Austritt“ kommt.
Bis dahin gilt, dass die Inverkehrbringung harmonisierter Produkte mit CE-Zeichen und darf nicht verboten oder behindert werden. „Wir werden die Verhandlungen in Bezug auf die produktrechtlichen Auswirkungen genau verfolgen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbindungen mit britischen Stellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für eine Anwendung in England weiterhin genutzt werden können“, erklärt Dr. Jochen Peichl (GF ift Rosenheim).
Da die Ergebnisse der Verhandlungen aber bislang noch nicht erkennbar sind, ist es sinnvoll, die grundlegenden „CESpielregeln“ für die Zeit nach dem 31.12.2020 zu kennen.
Was passiert mit dem CE-Kennzeichen und dem Handel harmonisierter Produkte nach dem Brexit?
Fenster, Fassaden, Türen und Tore mit CE-Zeichen, die noch im Übergangszeitraum als harmonisierte Produkte in England in den Verkehr gebracht worden sind, können gemäß Art.41 Abs. 1) des Austrittsabkommens weiterhin gehandelt werden, bis sie beim Endverbraucher ankommen.
Jedoch muss der Hersteller bzw. Importeur nachweisen, dass das Produkt innerhalb der Übergangszeit in den Verkehr gebracht wurde (Art. 42 des Austrittsabkommens). Hersteller sollten daher vor dem Ende der Übergangszeit nochmal die Lager füllen, um ihre Produkte rechtskonform in Verkehr bringen zu können. Wenn nach der Übergangszeit, also ab 1.1.2021 die EU-Mitgliedschaft endet und kein gleichwertiges Freihandelsabkommen geschlossen wird, ändern sich die Spielregeln grundlegend.
Denn dann gilt Großbritannien als „Drittstaat“, für den Zölle erhoben werden können in dem die Regelungen der Bauproduktenverordnung (BauPVO) nicht mehr gelten. Die CEKonformitätsbewertungsverfahren für die EU können nicht mehr von Prüf- und Zertifizierungsstellen durchgeführt werden, die bisher in Großbritannien notifiziert waren. Diese können nur noch Nachweise nach britischem Regeln erstellen. Britische Hersteller von Bauprodukten, die in die EU exportieren wollen, müssen sich dann an notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstellen in Ländern der EU wenden. Auch die Bevollmächtigten in UK würden dann nach der Übergangszeit ihren Status als Bevollmächtigte im Sinne der BauPVO verlieren. In diesen Fällen müsste ein neuer Bevollmächtigter mit Sitz in der EU benannt werden.
Großbritannien beabsichtigt ein neues Zeichen (UKCA-Kennzeichnung) einzuführen, um die Konformität von Bauprodukten für die Verwendung in Großbritannien zu erklären. Dieses kann auch abweichende und zusätzliche Produktanforderungen enthalten. Die hierfür notwendigen Prüfungen können auch unter Einbeziehung „UK-anerkannter“ Dritt-Prüfstellen erfolgen. Dr. Jochen Peichl (Geschäftsführer ift Rosenheim) erklärt hierzu: „Auf Grundlage unserer flexiblen Akkreditierung und der umfangreichen Prüfeinrichtungen können wir auch neu definierte Produkteigenschaften prüfen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbindungen mit britischen Prüfstellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für eine Anwendung in England genutzt werden können.“ Hersteller und Händler, die Produkte nach UK liefern, werden voraussichtlich als Importeure eingestuft. Dies würde bedeuten, dass ein Bevollmächtigter in UK benannt werden müsste, um die Produkte in England in den Verkehr bringen zu können. Für Unternehmen, die weiterhin Exporte nach UK planen, ist es daher sinnvoll sich rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen.

zuletzt editiert am 24. August 2020
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