2020-04-01T08:07:23Z Störung von Lieferketten durch das Corona-Virus

Die anhaltende Corona-Krise hat zwischenzeitlich zu einem nahezu vollständigen Ausfall der Lieferbeziehungen von und nach China geführt. Grenzkontrollen und -schließungen zu europäischen Nachbarländern, behördlich empfohlene Quarantänemaßnahmen und die Schließung behördlicher Betreuungseinrichtungen haben Auswirkungen auf die Material- und Personalknappheit in ihren Betrieben. Der Verband Fenster+Fassade (VFF) hat dies zum Anlass genommen, Hinweise im Zusammenhang mit der Unterbrechung von Lieferketten und Störungen in der Supply-Chain zu geben.
Wegen der Vielzahl der denkbaren Einzelfälle, können diese Hinweise nur grundsätzlicher Art sein. Daher sind zunächst die individualvertraglichen Absprachen zwischen Herstellern und Lieferanten, aber auch zwischen Herstellern und ihren Kunden. Die diesen Vertragsverhältnissen zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen geben vorrangig Auskunft über die nun eintretenden Rechtsfolgen. Außerdem ist hiernach vorab zu prüfen, welches Recht insbesondere bei anzuwenden ist. Zu achten ist hierbei auch auf eventuell vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), in denen vielfach Klauseln zur höheren Gewalt enthalten sind:
Sofern diese Klauseln nicht zum Beispiel wegen unangemessener Benachteiligung oder als sogenannte überraschende Klauseln unwirksam sind (etwa wegen zu hoher, pauschalierter und verschuldensunabhängiger Vertragsstrafen), stellt sich die Frage, ob die Ausbreitung des Corona-Virus überhaupt ein sein kann.
Das deutsche Zivilrecht verwendet diesen Begriff zwar häufig in verschiedenen haftungsrechtlichen Fragestellungen, enthält aber keine generelle und für alle Fälle gleichlautende Definition. Das allgemeine Haftpflichtrecht nimmt bei einem „betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte ... herbeigeführten Ereignis an, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage ... zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Unternehmer in Kauf zu nehmen ist.“ Die Rechtsprechung hat dies weitgehend aufgegriffen und nimmt bei einem Ereignis dann höhere Gewalt an, wenn dies „von außen kommt, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist, unvorhersehbar und außergewöhnlich“ ist. Als Beispiele werden Krieg, Erdbeben, Naturkatastrophen und Reaktorunfälle genannt.
Amtliche Reisewarnungen aufgrund einer Infektionsgefahr mit Corona-Viren, Grenzkontrollen, behördlich empfohlene Quarantäne-Maßnahmen, Schließung von Behörden und zahlreicher öffentlicher Einrichtungen, das Ausrufen von Notstandsgebieten durch Städte, Kreise und vereinzelte Landesregierungen lassen daher in jedem Fall den Schluss zu, sich anhand der genannten Kriterien hinreichend sicher auf einen Fall von höherer Gewalt berufen zu können.
Je nach Inhalt einer solchen Vereinbarung/Klausel wird in der Regel kein Schadensersatz zu zahlen sein, lediglich gegenseitige Vertragspflichten sind für die Dauer des Ereignisses suspendiert, können ggf. ein Rücktrittsrecht vorsehen oder verpflichten die Vertragsparteien, einen Fristenplan zur Nachholung der Leistung zu verhandeln.
Fehlen vertragliche Regelungen, ist auf die zurückzugreifen:
Hierbei besteht einerseits die Möglichkeit, sich nach § 313 BGB auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Wenn sich nach Vertragsschluss bestimmte Umstände so schwerwiegend verändern, dass Vertragsparteien einen Vertrag bei Vorhersehbarkeit der eingetretenen Störung nicht oder jedenfalls mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten, besteht ein Anspruch der benachteiligten Vertragspartei auf zumutbare Vertragsanpassung (beispielsweise in Form von veränderten Lieferfristen, Stundung der vertraglichen Pflichten etc.); gegebenenfalls kommen sogar Rücktritt und Kündigung in Betracht. Grundlegende Änderungen in den politischen, wirtschaftlichen, sozialen Verhältnissen können bereits hierunter fallen.
Die oben genannten, massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens bei grundsätzlicher Gefahr für die Gesundheit breiter Teile der Bevölkerung dürften die Voraussetzung, erfolgreich mit einer Störung der Geschäftsgrundlage gegenüber ihren Vertragspartnern zu argumentieren, erfüllen. Mangels einschlägiger Rechtsprechung insbesondere zu weltweiten Epidemien kann hier nicht auf vergleichbare Musterverfahren zurückgegriffen werden, so dass jeder Einzelfall anhand seiner individuellen Begleitumstände (insbesondere hinsichtlich der Reichweite der Vertragsanpassung und der vorzunehmenden Interessenabwägung des zwischen den Vertragspartnern aufzuteilenden Risikobereichs) zu entscheiden ist.
Verläuft diese Argumentation nicht erfolgreich, so werden sich ihre Lieferanten ihnen gegenüber möglicherweise auf den Wegfall der Lieferpflicht berufen, wenn deren Lieferkette so unterbrochen ist, dass rechtlich von einer sog. „Unmöglichkeit“ nach § 275 BGB auszugehen ist. Allerdings sind Lieferanten verpflichtet, sich um alternative Bezugsquellen solange zu bemühen, wie die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht ist (§ 275 Absatz 2 BGB). Hierin kommt zum Ausdruck, dass der Verkäufer grundsätzlich das Beschaffungsrisiko trägt; dies kann je nach Sachlage auch zu einer Pflicht zur Lagerhaltung führen, was möglicherweise dem Just-in-Time-Prinzip widerspricht.
Die Schließung von Grenzen mit möglichen Folgen für den Materialfluss, die Anordnung einer Quarantäne und ebenso die Reduzierung und teilweise Einstellung des Luft- und Frachtverkehrs dürften die Voraussetzung erfüllen, wonach ihre Lieferanten gegebenenfalls von der Lieferpflicht Ihnen gegenüber befreit werden. Ein diesbezüglicher Schadensersatz (§ 280 BGB) dürfte im Falle der Corona-Krise mangels Verschuldens ihres Lieferanten ausgeschlossen sein. Folglich berechtigt Sie dies zum Rücktritt nach § 326 Absatz 5 BGB, natürlich entfallen damit ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Zulieferern.
In die andere Richtung bedeutet dies gegenüber Kunden, denen Hersteller zur Leistung verpflichtet sind (Errichtung eines Fertighauses; Innenausbautätigkeiten etc.), dass diese rechtliche Argumentationskette grundsätzlich ebenfalls heranzuziehen ist. Hersteller sind in jedem Fall, sowohl ihren Lieferanten als auch Kunden, gegenüber zur Mitwirkung bei der Schadensabwendung verpflichtet. So sollten sie zum einen ihrer handelsrechtlichen Rügeverpflichtung zur Sicherung mögliche Rechtsansprüche unverändert nachkommen sowie relevante Ausfälle und Sachverhalte zum Nachweis von Kausalität, der Schadenshöhe und ihres eigenen Schadensminderungsaufwands dokumentieren.
Störungen in der Lieferkette sind mit zahlreichen Rechtsunsicherheiten verbunden (insbesondere im Rahmen von notwendigen Interessensabwägungen bei der Aufteilung von Risikosphären zwischen Lieferant und Abnehmer), die sich im Zweifel angesichts der Härte der Pandemie für alle Vertragsparteien in der Regel gewinnbringender durch einvernehmliche Lösungen erzielen lassen als (nach Jahren der Auseinandersetzung) auf dem Rechtswege.
Den VFF erreichen außerdem unverändert weiterhin Fragen zur arbeitsrechtlichen Situation und Vergütungspflicht.
Hier weist der Verband nochmals darauf hin, dass das Betriebsrisiko vom Arbeitgeber zu tragen ist. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass bei Erkrankung einer größeren Anzahl von Mitarbeitern der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann, der Vergütungsanspruch der übrigen Mitarbeiter grundsätzlich nicht erlischt, § 615 BGB (denkbare Maßnahmen, s. vorherige Rundschreiben: Kurzarbeit, Abbau von Überstunden, einvernehmliche Urlaubsnahme, Nutzung von Arbeitszeitkonten etc.).
Das Wegerisiko, also das Risiko, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen, trägt hingegen der Arbeitnehmer. Der am Arbeitsplatz nicht erscheinende Mitarbeiter hat damit keinen Vergütungsanspruch, wenn er – wie bei ausländischen Mitarbeitern in grenznahen Unternehmen – seinen Arbeitsplatz etwa wegen Grenzkontrollen oder Grenzschließungen nicht erreichen kann. Für eine Ausnahmeregelung zugunsten des Arbeitnehmers nach § 616 BGB liegen die Voraussetzungen im Rahmen der Corona-Krise nicht vor.
Mitarbeiter, die infolge behördlicher Anordnungen nach §§ 30; 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot belegt sind, erhalten nach § 56 IfSG eine Entschädigung, die sich nach dem Verdienstausfall richtet; diese ist vom Arbeitgeber auszuzahlen, der gegenüber der zuständigen Behörde einen entsprechenden Erstattungsanspruch hat.

zuletzt editiert am 24. August 2020
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