Im August 2020 haben die deutschen Amtsgerichte 1.051 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 35,4 Prozent weniger als im August 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegle sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Ein Grund dafür sei, dass die Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen vom 1. März bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wurde.
Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im August 2020 im Baugewerbe mit 173 Fällen (August 2019: 266). Unternehmen im Wirtschaftsbereich Handel stellten 165 Insolvenzanträge (August 2019: 280). Insolvenzanträge gemeldet. Ansteigende Zahlen waren nur in wenigen Segmenten zu verzeichnen.
Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen stiegen im August 2020 den Angaben zufolge auf 17,4 Milliarden Euro. Im August 2019 hatten sie noch bei 1,6 Milliarden Euro gelegen. Der Anstieg auf die außerordentlich hohe Forderungssumme setze sich maßgeblich aus der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Tochtergesellschaften eines in die Insolvenz geratenen Großunternehmens zusammen. Dabei hafte jede der zur Insolvenz angemeldeten Tochtergesellschaften des Großunternehmens in Höhe der voraussichtlichen Forderungen des gesamten Großunternehmens, sodass es zu einer Mehrfachzählung kommt.
Auch für den Oktober 2020 zeigten die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen wie bereits in den Vormonaten eine deutliche Abnahme an Verfahren. Im Vergleich zum Oktober 2019 sei die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 45,8 Prozent gesunken. Die Insolvenzantragpflicht gelte zwar für zahlungsunfähige Unternehmen seit dem 1. Oktober 2020 wieder, dies mache sich aber unter anderem aufgrund der Bearbeitungszeit noch nicht in den Zahlen der eröffneten Verfahren bemerkbar. Die im Oktober beantragten Verfahren werden voraussichtlich erst in den kommenden Monaten eröffnet und fließen dann in die Statistik ein.
Hintergrund: Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020, also vor der Corona-Pandemie, vorlag. Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung gilt die Befreiung zunächst weiterhin bis Jahresende. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich erst in den kommenden Berichtsmonaten in der Statistik zeigen.
