Das Stromsteuergesetz (§ 9b StromStG) sieht für bestimmte Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Entlastung von der Stromsteuer vor. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind. Die Zuordnung erfolgt auf Grundlage der „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003“. Diese Klassifikation ist nach wie vor maßgeblich, auch wenn sie nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht.
Laut aktuellem Haushaltsentwurf der Bundesregierung soll die Entlastung in Höhe von 20 Euro pro Megawattstunde auch über den 31. Dezember 2025 hinaus fortgeführt werden. Unser Trägermedium „M&T Metallhandwerk & Technik“ hat in einem Beitrag zusammengefasst, für welche Wirtschaftsbetriebe die Stromsteuersenkung gilt und welche Voraussetzungen für eine Entlastung von der Stromsteuer erfüllt werden müssen.
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