Bewirbt ein Fachhändler ein Kopplungsangebot mit einem Gesamtpreis oder liegt eine Zugabenwerbung vor, sollten die Preise der gekoppelten Waren beziehungsweise der Wert der Zugabe transparent sein. Darauf weist der Arbeitskreis Baubeschlag (AKB) unter Berufung auf die IHK München/Oberbayern hin.
Demnach muss der Händler dem Kunden einen Vergleich ermöglichen. Dazu können die Einzelpreise oder der Wert der Zugabe beziehungsweise die wesentlichen Angaben und Eigenschaften der gekoppelten Waren/Dienstleistungen oder der Zugabe angegeben werden. Der Wert der Zugabe kann grundsätzlich beliebig hoch sein. Dennoch kann ausnahmsweise eine unzulässige unsachliche Einflussnahme gegeben sein, wenn der Wert der Zugabe sehr hoch ist und dadurch die Rationalität der Verbraucherentscheidung völlig in den Hintergrund tritt. Die Unzulässigkeit kann sich aber auch aus dem Hinzutreten weiterer unlauterer Umstände ergeben, wie etwa einer extremen zeitlichen Befristung, in der die Zugabe gewährt wird (fehlende Möglichkeit des Preisvergleichs), oder der Gewährung von Zugaben, die aufgrund fehlender Wertangabe nicht transparent sind.
